Einlagerung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen
Einlagerung Kurzwaffe
10,00 €*
Einlagerung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen
Einmalige
Gebühr:
Für die Übernahme und Registrierung der Waffen im Nationalen Waffenregister. Die Gebühr wird erhoben je Schusswaffe bzw.
je wesentlichem Waffenteil (bei Wechselsystemen, Schalldämpfern, etc.)
35,00€
Laufende
Gebühren:
10,00€ je Kurzwaffe, bzw. je wesentlichem Waffenteil (Wechselsystem,
Schalldämpfer, etc.) / pro Monat
Hinweise:
- Es
erfolgt keine Einlagerung von Zubehör bzw. Anbauteilen wie zB Optiken,
Zweibeinen. Diese müssen vor Übernahme demontiert werden.
- Die Gebührenrechnung wird bei Übernahme der Waffen erstellt. In der Regel
erfolgt eine Berechnung von – sechs - Monaten im Voraus. Bei längerer
Einlagerdauer erfolgt die Nachberechnung für weitere – sechs – Monate
nach Ablauf des ersten Abrechnungszeitraums. Bei kürzerer Einlagerdauer erfolgt
eine Erstattung. Der Abrechnungszeitraum beginnt am ersten Tag des Monats.
- Die Waffen verbleiben im Eigentum Einlagerers und werden lediglich
waffenrechtlich zwecks Einlagerung übertragen.
- Bei Nichtzahlung der Lagergebühren innerhalb einer Frist von – sechs
– Monaten, erfolgt eine Eigentumsübertragung zwecks Veräußerung der Lagerware
zur Deckung der Lagerkosten.
Produktnummer:
SW10300
Hersteller:
SPARTAC
Einlagerung Langwaffe
15,00 €*
Einlagerung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen
Einmalige
Gebühr:
Für die Übernahme und Registrierung der Waffen im Nationalen Waffenregister. Die Gebühr wird erhoben je Schusswaffe bzw.
je wesentlichem Waffenteil (bei Wechselsystemen, Schalldämpfern, etc.)
35,00€
Laufende
Gebühren:
15,00€ je Langwaffe, bzw. je wesentlichem Waffenteil (Wechselsystem,
Schalldämpfer, etc.) / pro Monat
Hinweise:
- Es
erfolgt keine Einlagerung von Zubehör bzw. Anbauteilen wie zB Optiken,
Zweibeinen. Diese müssen vor Übernahme demontiert werden.
- Die Gebührenrechnung wird bei Übernahme der Waffen erstellt. In der Regel
erfolgt eine Berechnung von – sechs - Monaten im Voraus. Bei längerer
Einlagerdauer erfolgt die Nachberechnung für weitere – sechs – Monate
nach Ablauf des ersten Abrechnungszeitraums. Bei kürzerer Einlagerdauer erfolgt
eine Erstattung. Der Abrechnungszeitraum beginnt am ersten Tag des Monats.
- Die Waffen verbleiben im Eigentum Einlagerers und werden lediglich
waffenrechtlich zwecks Einlagerung übertragen.
- Bei Nichtzahlung der Lagergebühren innerhalb einer Frist von – sechs
– Monaten, erfolgt eine Eigentumsübertragung zwecks Veräußerung der Lagerware
zur Deckung der Lagerkosten.
Produktnummer:
SW10301
Hersteller:
SPARTAC